Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

 
 

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.





 Stand: 01.04.2024