Regelbedarfsstufe 1: Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42 a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.Regelbedarfsstufe 2: Für jede erwachsene Person, wenn sie 1. in einer Wohnung nach § 42 a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42 a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b bestimmt.Regelbedarfsstufe 4: Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Regelbedarfsstufe 5: Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.Regelbedarfsstufe 6: Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.