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§ 88 a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.





 Stand: 01.02.2024