Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 117 a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.





 Stand: 01.04.2024