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§ 28 Ergänzende Leistungen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

(1)  Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches. (2)  1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.





 Stand: 01.02.2024