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§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.





 Stand: 01.02.2024