§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Stand: 01.02.2024
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