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§ 286 g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

 
 

1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn 1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und 2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. 2§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024