§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.
Stand: 01.02.2024
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