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§ 9 Ausschluß von Leistungen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.





 Stand: 01.02.2024