Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 71 Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

(1)  Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig. (2)  1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.





 Stand: 01.04.2024