Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 100 Anwendung der Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes die in den § 2, § 5, § 7 und § 9 bis § 17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 





 Stand: 01.04.2024