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§ 112 Gültigkeit von Verweisen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, soweit es sich handelt a)  im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31.12.1956 bewilligt worden sind oder bewilligt werden,  b)  im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30.06.1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.    (2)  Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der § 109 bis § 116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechenden anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.  (3)  Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Vorschriften des § 25 bis § 25d dieses Gesetzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.  (4)  Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. 





 Stand: 01.04.2024