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§ 111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Die Vorschriften des § 87a finden entsprechende Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen, die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist. 





 Stand: 01.02.2024