§ 108 Wohnungen und Wohnräume, auf die § 4 nicht anzuwenden ist
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften der § 109 bis § 116 dieses Gesetzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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