Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 108 Wohnungen und Wohnräume, auf die § 4 nicht anzuwenden ist

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften der § 109 bis § 116 dieses Gesetzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung. 





 Stand: 01.04.2024