§ 88f Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
(1) 1§ 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die nach den § 87a, § 87b, § 88, § 88d und § 88e geförderten Wohnungen entsprechend anzuwenden. 2 Die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle obliegen in den Fällen der § 87a und § 87b derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. (2) Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch dann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.
Stand: 01.02.2024
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