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§ 88f Sicherung der Zweckbestimmung, Datenschutz

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  1§ 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die nach den § 87a, § 87b, § 88, § 88d und § 88e geförderten Wohnungen entsprechend anzuwenden. 2 Die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben der zuständigen Stelle obliegen in den Fällen der § 87a und § 87b derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschußgeber eine andere Stelle bestimmt. (2)  Die Zusatzförderung nach § 88e kann auch dann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann. 





 Stand: 01.02.2024