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§ 88d Vereinbarte Förderung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

(1)  1Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues können auch abweichend von den § 88 bis § 88c vergeben werden. 2 In der zwischen Darlehns- oder Zuschußgeber und dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung können insbesondere Bestimmungen über Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung, Belegungsrechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe der Miete und etwaige Änderungen während der Dauer der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen getroffen werden. 3 Dabei ist sicherzustellen, daß der Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhaltung der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten Regelung der Miete berufen kann. (2)  Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt folgendes: 1.  Die örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen sowie die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sind zu berücksichtigen.  2.  Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Regelung der Miete soll 15 Jahre nicht überschreiten, wenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der Art der Förderung, insbesondere wegen der Bereitstellung von Bauland oder wegen der Förderung zugunsten bestimmter Personengruppen, ein längerer Zeitraum geboten ist.  3.  Die § 38 und § 39 über kosten- und flächensparendes Bauen sowie über Wohnungsgrößen sind entsprechend anzuwenden; dabei soll kosten- und flächensparender Wohnungsbau insbesondere dadurch gefördert werden, daß die Förderung auf einen bestimmten Betrag begrenzt wird (Förderpauschale).  4.  Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind § 25 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die § 25a bis § 25d anzuwenden.    (3)  1Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. 2 Die geförderten Wohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum; Bestimmungen über die Anwendung der Kostenmiete (§ 72 Abs. 1 und § 88b Abs. 1 sowie die § 8 bis § 8b des Wohnungsbindungsgesetzes ) sind nicht zulässig.





 Stand: 01.02.2024