§ 38 Förderung von kosten- und flächensparendem Wohnungsbau
II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )
Die Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit öffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender Wohnungsbau gefördert wird.
Stand: 01.02.2024
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