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§ 38 Förderung von kosten- und flächensparendem Wohnungsbau

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

 
 

Die Länder treffen Vorkehrungen dafür, daß mit öffentlichen Mitteln nur kosten- und flächensparender Wohnungsbau gefördert wird. 





 Stand: 01.02.2024