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§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

HeizkostenVO ( Verordnung über Heizkostenabrechnung )

 
 

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.





 Stand: 01.04.2024