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§ 31 a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

 
 

1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39 b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024