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§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.





 Stand: 01.02.2024