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§ 13 a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

(1)  Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden. (2)  Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.





 Stand: 01.02.2024