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§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.





 Stand: 01.04.2024