Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend. (2)  Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.





 Stand: 01.04.2024