§ 4 Dienst- und Werkwohnung
HausratsV ( Hausratsverordnung )
Eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, soll der Richter dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn der Dritte einverstanden ist.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln