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§ 4 Dienst- und Werkwohnung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

 
 

Eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, soll der Richter dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn der Dritte einverstanden ist. 





 Stand: 01.04.2024