§ 18 Rechtsstreit über Ehewohnung und Hausrat
HausratsV ( Hausratsverordnung )
(1) 1Macht ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrats in einem Rechtsstreit geltend, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 11 zuständige Familiengericht abzugeben. 2 Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3 Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. (2) Im Falle des Absatzes 1 ist für die Berechnung der in § 12 bestimmten Frist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln