§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.
Stand: 01.04.2024
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