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§ 74 Rügerecht des Vorstandes

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  1Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115 b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118 a und 118 b gelten entsprechend. 3Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. 4Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren. (2)  Eine Rüge darf nicht erteilt werden, 1. wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder 2. während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist. (3)  Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören. (4)  1Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. 3Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen. (5)  1Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (6)  1Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2§ 113 Absatz 5, die §§ 113 b und 118 c Absatz 2 sowie die §§ 118 d bis 118 f sind entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024