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§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.





 Stand: 01.04.2024