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§ 150 a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024