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§ 125 (Ausschluss der Beschwerde; Eintragung eines Widerspruchs; Löschung)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

1Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.





 Stand: 01.04.2024