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§ 113 (Löschung des Einleitungsvermerks)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.





 Stand: 01.02.2024