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§ 100 (Ladung zu einem Verhandlungstermin)

GBO ( Grundbuchordnung )

 
 

1Das Grundbuchamt hat die Beteiligten zu einem Verhandlungstermin über die Klarstellung der Rangverhältnisse zu laden. 2Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Klarstellung der Rangverhältnisse verhandelt werden würde.





 Stand: 01.04.2024