§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln