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§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.





 Stand: 01.04.2024