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§ 2337 Verzeihung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.





 Stand: 01.04.2024