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§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2)  Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.





 Stand: 01.02.2024