§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln