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§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.





 Stand: 01.02.2024