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§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.





 Stand: 01.02.2024