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§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.





 Stand: 01.04.2024