Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024