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§ 2032 Erbengemeinschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2)  Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.





 Stand: 01.02.2024