§ 2032 Erbengemeinschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
Stand: 01.02.2024
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