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§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.





 Stand: 01.04.2024