§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln