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§ 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.





 Stand: 01.04.2024