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§ 1997 Hemmung des Fristablaufs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024