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§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2)  1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024