Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1955 Form der Anfechtung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.





 Stand: 01.04.2024