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§ 1940 Auflage

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).





 Stand: 01.04.2024