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§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.





 Stand: 01.04.2024