§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
Stand: 01.04.2024
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