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§ 1769 Verbot der Annahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.





 Stand: 01.04.2024