§ 1769 Verbot der Annahme
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln